Sauber. Gründlich. Zuverlässig.
☎ 0541 40737542   ✉ info@steins-gebaeudereinigung.de

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Steins-Gebäudereinigung – eine Marke von Steins Haus & Gartenservice

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen von Steins Haus & Gartenservice, handelnd unter der Marke Steins-Gebäudereinigung, gegenüber Privatkunden, Geschäftskunden, Eigentümern, Vermietern und Hausverwaltungen.

Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde.

2. Anbieter

Steins Haus & Gartenservice
handelnd unter der Marke Steins-Gebäudereinigung

Einzelunternehmen – Inhaber: Daniel Steins
Hirschberger Str. 1
49086 Osnabrück
Deutschland

Telefon: 0541 40737542
Mobil: 0151 41368485
E-Mail: info@steins-gebaeudereinigung.de
Website: steins-gebaeudereinigung.de

3. Leistungen

Steins-Gebäudereinigung bietet insbesondere Dienstleistungen in folgenden Bereichen an:

  • Treppenhausreinigung
  • Unterhaltsreinigung
  • Büro- und Gewerbereinigung
  • Fenster- und Glasreinigung
  • Reinigung von Türen, Rahmen und Fensterbänken
  • Reinigung von Kellern und Gemeinschaftsflächen
  • Grundreinigung
  • Bauendreinigung
  • Reinigung von Eingangsbereichen
  • Reinigung von Handläufen und Geländern
  • Entfernung von Spinnweben und üblichen Verschmutzungen
  • sonstige vereinbarte Reinigungsarbeiten

Art, Umfang und Häufigkeit der konkret geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Leistungsverzeichnis oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung mit dem Kunden.

Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind nicht Bestandteil des Auftrags und können bei zusätzlicher Beauftragung gesondert berechnet werden.

4. Vertragsschluss

Ein Vertrag kann insbesondere zustande kommen durch:

  • Annahme eines Angebots
  • schriftliche Beauftragung
  • Beauftragung per E-Mail oder Nachricht
  • mündliche oder telefonische Beauftragung
  • Unterzeichnung eines Dienstleistungsvertrages
  • bestätigte Terminvereinbarung

Eine Anfrage über das Kontaktformular oder eine sonstige unverbindliche Anfrage stellt noch keine Verpflichtung zur Annahme des Auftrags durch Steins-Gebäudereinigung dar.

5. Preise und Zahlung

Es gelten die jeweils individuell vereinbarten Preise oder die Preise des jeweiligen Angebots.

Soweit Leistungen nach Zeitaufwand abgerechnet werden, wird der tatsächlich angefallene und abrechenbare Zeitaufwand zugrunde gelegt.

Zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags sind, können nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.

Soweit vereinbart, können zusätzlich Fahrzeug- und Betriebskosten, Materialkosten, Entsorgungskosten oder sonstige notwendige Aufwendungen berechnet werden.

Aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bis zum Ende des jeweiligen Rechnungsmonats ohne Abzug zu begleichen.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

6. Termine und Ausführung

Vereinbarte Termine werden nach Möglichkeit eingehalten.

Steins-Gebäudereinigung ist berechtigt, die genaue Reihenfolge und Art der Durchführung der vereinbarten Arbeiten im Rahmen einer fachgerechten und zweckmäßigen Ausführung selbst festzulegen, soweit keine konkrete Ausführung ausdrücklich vereinbart wurde.

Verzögerungen oder Terminverschiebungen können insbesondere aufgrund von Krankheit, außergewöhnlichen Verkehrsverhältnissen, technischen Problemen, fehlendem Zugang zum Objekt, höherer Gewalt, außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen oder sonstigen nicht vorhersehbaren Umständen eintreten.

Soweit solche Umstände nicht von Steins-Gebäudereinigung zu vertreten sind, verlängern sich vereinbarte Ausführungszeiten angemessen bzw. kann ein Ersatztermin vereinbart werden.

7. Terminabsagen, vergebliche Anfahrt und Wartezeiten

Kann ein vereinbarter Termin vom Kunden nicht wahrgenommen werden, bitten wir um eine möglichst frühzeitige Absage oder Terminverschiebung.

Bei kurzfristigen Absagen können bereits entstandene und nicht mehr vermeidbare Aufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechnet werden.

Ist Steins-Gebäudereinigung zum vereinbarten Termin bereits zum Objekt gefahren und kann die Leistung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, können insbesondere die tatsächlich entstandenen Fahrt- und Betriebskosten sowie ein angemessener Ersatz für den entstandenen Zeitaufwand berechnet werden.

Dies gilt insbesondere, wenn:

  • kein Zugang zum vereinbarten Objekt möglich ist,
  • erforderliche Schlüssel oder Zugangsmittel nicht bereitgestellt wurden,
  • trotz bestätigtem Termin keine zur Zugangsgewährung erforderliche Person erreichbar oder anwesend ist,
  • die Arbeiten aufgrund vom Kunden zu vertretender Umstände nicht begonnen werden können oder
  • der Termin erst nach erfolgter Anfahrt abgesagt wird.

Entstehen vor Ort erhebliche Wartezeiten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kann der dadurch entstandene zusätzliche Zeitaufwand ebenfalls berechnet werden.

Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.

Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere bei einer berechtigten Absage aufgrund von Umständen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, bleiben unberührt.

8. Zugang zum Objekt

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Steins-Gebäudereinigung zum vereinbarten Zeitpunkt Zugang zu den für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Bereichen erhält.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Hauseingänge
  • Treppenhäuser
  • Keller
  • Gemeinschaftsräume
  • Büro- oder Gewerberäume
  • Fenster und Glasflächen
  • Technik- und Nebenräume
  • sonstige vereinbarte Reinigungsbereiche

Kann die vereinbarte Leistung aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden fehlenden oder nicht rechtzeitig möglichen Zugangs nicht durchgeführt werden, kann der hierdurch entstandene Aufwand berechnet werden.

9. Schlüssel und Zugangsmittel

Werden Steins-Gebäudereinigung Schlüssel, Transponder oder sonstige Zugangsmittel überlassen, werden diese ausschließlich zur Durchführung der vereinbarten Leistungen verwendet und sorgfältig verwahrt.

Die Übergabe und Rückgabe von Schlüsseln oder Zugangsmitteln kann dokumentiert werden.

Ein Verlust oder eine Beschädigung ist dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.

Für einen von Steins-Gebäudereinigung schuldhaft verursachten Verlust gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

10. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten erforderlichen Informationen rechtzeitig mitzuteilen.

Insbesondere ist auf besondere Umstände hinzuweisen, beispielsweise:

  • besonders empfindliche Oberflächen
  • spezielle Bodenbeläge
  • vorgeschädigte Flächen oder Gegenstände
  • besondere Pflege- oder Reinigungsvorgaben
  • nicht übliche Beschichtungen oder Materialien
  • bekannte Schäden
  • Sicherheits- oder Zugangsvorschriften
  • Bereiche, die nicht gereinigt werden dürfen

Soweit für die Durchführung Strom, Wasser oder sonstige Einrichtungen des Objekts erforderlich sind, stellt der Kunde diese grundsätzlich in üblichem Umfang zur Verfügung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

11. Reinigungsmittel und Arbeitsgeräte

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, entscheidet Steins-Gebäudereinigung über die für die jeweilige Leistung geeigneten Reinigungsmittel, Geräte und Arbeitsmethoden.

Wünscht der Kunde die Verwendung bestimmter Reinigungsmittel oder stellt er eigene Reinigungsmittel, Geräte oder Materialien zur Verfügung, hat er auf besondere Anwendungs- und Sicherheitshinweise hinzuweisen.

Für Schäden, die ausschließlich auf ungeeignete oder fehlerhafte vom Kunden bereitgestellte Mittel oder Materialien zurückzuführen sind, haftet Steins-Gebäudereinigung nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

12. Besondere und starke Verschmutzungen

Die vereinbarten Preise setzen grundsätzlich einen Verschmutzungsgrad voraus, der für die jeweilige vereinbarte Reinigungsart üblich ist, soweit im Angebot nichts anderes festgelegt wurde.

Außergewöhnliche oder bei Auftragserteilung nicht erkennbare Verschmutzungen können einen zusätzlichen Arbeits-, Material- oder Geräteeinsatz erforderlich machen.

Hierzu können beispielsweise gehören:

  • starke Bauverschmutzungen
  • Klebstoff- und Farbreste
  • Zement- oder Mörtelreste
  • starke Fett- oder Ölverschmutzungen
  • erhebliche Kalkablagerungen
  • übermäßige Verschmutzungen nach längerer Nichtreinigung
  • sonstige hartnäckige oder außergewöhnliche Verschmutzungen

Ein dadurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.

13. Grund- und Bauendreinigung

Bei Grundreinigungen und Bauendreinigungen richtet sich der Leistungsumfang nach der individuellen Vereinbarung bzw. dem jeweiligen Angebot.

Nicht ausdrücklich vereinbarte Sonderarbeiten, insbesondere die Entfernung besonders hartnäckiger Rückstände, können zusätzlichen Aufwand verursachen.

Bei Bauendreinigungen ist vom Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die zu reinigenden Bereiche grundsätzlich für die Reinigung freigegeben und soweit erforderlich zugänglich sind.

Werden bereits gereinigte Bereiche anschließend durch Bauarbeiten, Handwerker oder sonstige Dritte erneut verschmutzt, stellt die erforderliche erneute Reinigung grundsätzlich eine zusätzliche Leistung dar.

14. Fenster- und Glasreinigung

Bei Fenster- und Glasreinigungen werden die im Angebot oder Auftrag vereinbarten Glasflächen und gegebenenfalls Rahmen, Falze und Fensterbänke gereinigt.

Nicht ohne besondere Hilfsmittel sicher erreichbare Glasflächen, schwer zugängliche Fenster oder Arbeiten, für die besondere technische Einrichtungen erforderlich sind, müssen ausdrücklich vereinbart werden.

Steins-Gebäudereinigung ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn deren Durchführung unter den vorhandenen Bedingungen nicht sicher möglich ist.

15. Vorhandene Schäden und empfindliche Oberflächen

Steins-Gebäudereinigung haftet nicht für bereits vor Beginn der Arbeiten vorhandene Schäden, Abnutzungen oder Materialmängel.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Kratzer
  • Risse
  • beschädigte Beschichtungen
  • lose Bauteile
  • poröse oder beschädigte Dichtungen
  • Materialermüdung
  • bereits beschädigte Bodenbeläge
  • beschädigte Fenster oder Rahmen

Soweit solche Schäden vor Beginn der Arbeiten erkennbar sind, können diese dokumentiert oder dem Kunden mitgeteilt werden.

16. Haftung

Steins-Gebäudereinigung haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

Für sonstige Schäden haftet Steins-Gebäudereinigung unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Steins-Gebäudereinigung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Für Schäden, die ausschließlich aufgrund nicht mitgeteilter besonderer Materialeigenschaften, bereits vorhandener Schäden oder unzutreffender Angaben des Kunden entstehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Die gesetzlichen Haftungsbestimmungen bleiben im Übrigen unberührt.

17. Beanstandungen und Mängel

Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

Der Kunde wird gebeten, erkennbare Beanstandungen möglichst zeitnah nach Feststellung mitzuteilen, damit die betreffende Leistung überprüft und gegebenenfalls nachgebessert werden kann.

Steins-Gebäudereinigung ist grundsätzlich Gelegenheit zu geben, eine berechtigte Beanstandung zu prüfen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nachzubessern.

Die gesetzlichen Rechte des Kunden werden durch die Bitte um eine zeitnahe Mitteilung nicht eingeschränkt.

18. Leistungsänderungen und Zusatzarbeiten

Wünscht der Kunde während der Durchführung zusätzliche Arbeiten oder eine Erweiterung des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs, können diese gesondert berechnet werden.

Dies gilt insbesondere, wenn zusätzlicher Zeit-, Material-, Geräte- oder Fahrtaufwand entsteht.

Soweit möglich, wird der zusätzliche Aufwand vor Durchführung mit dem Kunden abgestimmt.

19. Ausfall oder Abbruch von Arbeiten

Kann eine vereinbarte Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden, können bereits entstandene und erforderliche Aufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechnet werden.

Steins-Gebäudereinigung ist berechtigt, Arbeiten abzubrechen oder nicht aufzunehmen, wenn die Durchführung aufgrund der vorgefundenen Situation eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen darstellen würde.

Der Kunde wird hierüber soweit möglich informiert.

20. Laufende Reinigungsleistungen

Bei regelmäßig wiederkehrenden Reinigungsleistungen ergeben sich Reinigungsintervalle, Leistungsumfang, Vergütung, Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen aus dem jeweiligen Angebot oder Dienstleistungsvertrag.

Fällt ein vereinbarter Reinigungstag auf einen gesetzlichen Feiertag oder kann eine Reinigung aus einem nicht zu vertretenden Grund nicht am vorgesehenen Tag durchgeführt werden, kann die Leistung nach Absprache verschoben werden.

Wurde keine besondere Laufzeit oder Kündigungsregelung vereinbart, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Bis zur Vertragsbeendigung ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

21. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern kann insbesondere bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung.

Soll Steins-Gebäudereinigung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnen, gelten hierfür die gesetzlichen Regelungen.

22. Verbraucherstreitbeilegung

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

23. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung zwingender gesetzlicher Verbraucherschutzvorschriften.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: September 2026

SiteLock